Die Ausgangssituation: Herr B. filmte in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei die Aufnahme seiner Aussage im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Danach veröffentlichte er die Vernehmung auf Youtube. Nach dieser Veröffentlichung stellte die nationale Datenschutzbehörde in einer Entscheidung vom 30. August 2013 fest, dass Herr B.  gegen Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes verstoßen habe, „da er die Polizeibeamten in ihrer Eigenschaft als betroffene Personen nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift über den Zweck der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten informiert habe.“

Nun liegt eine Entscheidung des EuGH vom 14. Februar 2019  vor, die privacyofficers folgendermaßen zusammenfasst:

  1. Es liegt keine Ausnahme vor; es handelt sich nicht um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, da das Video den persönlichen Bereich des Verantwortlichen durch die Veröffentlichung in YouTube „verlassen“ hat. Damit ist die Datenschutzrichtlinie (und auch die DSGVO seit 25.05.2018) auf den Sachverhalt anwendbar.
  2. Der Verantwortliche hatte auch argumentiert, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass auch Daten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen als personenbezogene Daten anzusehen sind: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als „personenbezogene Daten“ einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen.
  3. Videoaufnahmen von Polizeibeamten während ihrer beruflichen Tätigkeit fallen daher in den Anwendungsbereich der DSRL, und damit auch in die DSGVO, wenn diese nicht ausschließlich zu familiären oder persönlichen Zwecken angefertigt werden.
  4. Derartige Videoaufnahmen und die Veröffentlichung auf einer Plattform können „Bürgerjournalismus“ darstellen, und damit in das Medienprivileg fallen.

Anmerkung zu Punkt 4: Im konkreten Fall heißt es dazu im Urteil: „… [d.h. dass] die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video […] und die Veröffentlichung […] auf einer Video-Website […] eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs, privacyoffers

 

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