Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein und muss zum Zeitpunkt der Datenerhebung bestimmte Informationen geben, so das EuGH-Urteil.

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der deutschen Verbraucherzentrale NRW und dem Mode-Onlinehändler Fashion ID (siehe unser Blog-Beitrag dazu). Fashion ID band in ihre Website den Facebook-„Gefällt mir“- Button ein. Dadurch wurden bereits beim Aufrufen der Website personenbezogenen Daten der User an Facebook Ireland übermittelt. Und das, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er einen Facebook-Account hat oder den „Like“-Button angeklickt hat. Die Verbraucherzentrale NRW warf im Rechtsstreit Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ohne Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten an Facebook Ireland übermittelt zu haben. In der Folge hat das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall vor den EuGH gebracht, um grundsätzliche Fragen zu klären.

Nun ist das Urteil verkündet worden. Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des EuGH:

  1. „Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass Fashion ID für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten an sie vorgenommen hat, anscheinend nicht als verantwortlich angesehen werden kann. Es erscheint nämlich auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass Fashion ID über die Zwecke und Mittel dieser Vorgänge entscheidet.“
  2. „Dagegen kann Fashion ID für die Vorgänge des Erhebens der in Rede stehenden Daten und deren Weiterleitung durch Übermittlung an Facebook Ireland als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden, da (vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorzunehmenden Nachprüfung) davon ausgegangen werden kann, dass Fashion ID und Facebook Irland gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden.“
  3. Der Gerichtshof betont, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung der Daten der Besucher seiner Website wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook Ireland als (Mit-)Verantwortlicher diesen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben hat, wie beispielsweise seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung.

Der EuGH folgt somit der Einschätzung der Experten, wonach die Einbindung des Like-Buttons nur dann zulässig sei, wenn bereits beim erstmaligen Aufruf der Website ein Hinweis darauf gegeben wird. Ich empfehle seit langem, beim Einsatz von Social-Media-Plugins auf datenschutzfreundliche Methoden zu setzen, die die Verbindung zum sozialen Netzwerk erst dann herstellen, wenn der User mit dem Button oder Inhalt auch tatsächlich interagiert. Ob dies dem EuGH-Entscheid Rechnung trägt, wird sich zeigen.

Auch ob künftig eine Einwilligung für die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons notwendig sein wird, ist derzeit offen. Es ist nun Sache des nationalen Gerichts, über den Fall final zu entscheiden und die Vorgaben des EuGH umzusetzen (und sehr eng oder weniger eng auszulegen). Das EuGH-Urteil ist für alle Gerichte in den Mitgliedsstaaten bindend, die mit ähnlichen Problemen befasst sind. Man darf also gespannt sein, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH