Es liegt eine Feststellung der österreichischen Datenschutzbehörde für die Aufbewahrungsfrist von Bewerbungsunterlagen vor: Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht nach dem Gleichbehandlungsgesetz (§ 29 Abs. 1 GlBG) von sechs Monaten zuzüglich einem Monat für den potenziellen Klageweg sind angemessen. Sollte während diese Frist ein Löschbegehren des Bewerbers/der Bewerberin einlangen, empfiehlt es sich für das betroffene Unternehmen, die Bewerberdaten zwecks Verteidigung gegen einen Ersatzanspruch nach dem GlBG aufzubewahren, und diese nicht mehr für die Besetzung etwaiger Stellen heranzuziehen. Darüber hinaus sollte der tatsächliche Zeitpunkt der Löschung eindeutig kommuniziert werden.

Somit können Bewerberdaten für sieben Monate aufbewahrt werden.

Quelle: Bescheid der Datenschutzbehörde